Das Parken vor oder hinter einer Einfahrt kann ein Ärgernis für Anwohner und Autofahrer sein. Dabei stellt sich oft die Frage, wie weit man von einer Einfahrt entfernt parken darf, ohne gegen die Verkehrsregeln zu verstoßen. In diesem Artikel klären wir auf.
Die rechtliche Situation
Die Regelungen zum Parken vor und hinter einer Einfahrt finden sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach ist es verboten, innerhalb von fünf Metern vor und hinter einer Einfahrt zu parken. Der Abstand bezieht sich dabei auf die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten mit den Grundstücksgrenzen, an denen die Einfahrt beginnt oder endet.
Das Parken vor oder hinter einer Einfahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Je nach Verstoß kann die Strafe zwischen 15 und 35 Euro betragen. Außerdem kann das Fahrzeug abgeschleppt werden, wenn es den Verkehr behindert oder gefährdet.
Wie weit ist fünf Meter?
Um den Abstand von fünf Metern einzuhalten, ist es hilfreich, die Strecke abzuschätzen. Hierfür kann man sich an festen Punkten orientieren, wie zum Beispiel an einem geparkten Auto oder einem Straßenschild. Einige Autofahrer nutzen auch eine App, die den Abstand zum nächstgelegenen Objekt misst.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Abstand von fünf Metern nicht nur für die Einfahrt direkt gilt, sondern auch für angrenzende Grundstückszufahrten oder Garageneinfahrten.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Was passiert, wenn ich vor oder hinter einer Einfahrt parke?
Wenn Sie vor oder hinter einer Einfahrt parken, riskieren Sie ein Bußgeld und gegebenenfalls eine Abschleppung Ihres Fahrzeugs. Außerdem kann das Parken den Verkehr behindern oder gefährden.
Gilt das Parkverbot nur für Kraftfahrzeuge?
Nein, das Parkverbot gilt für alle Fahrzeuge, also auch für Fahrräder und E-Scooter.
Was ist, wenn ich kurz halten muss?
Kurzes Halten vor oder hinter einer Einfahrt ist erlaubt, wenn Sie dadurch niemanden behindern oder gefährden. Sie dürfen jedoch nicht aussteigen oder das Fahrzeug verlassen.
Darf ich vor meiner eigenen Einfahrt parken?
Ja, Sie dürfen vor Ihrer eigenen Einfahrt parken, sofern Sie den Verkehr nicht behindern oder gefährden.
Fazit
Wer vor oder hinter einer Einfahrt parkt, riskiert ein Bußgeld und eine Abschleppung des Fahrzeugs. Der Abstand von fünf Metern muss dabei beachtet werden, um den Verkehr nicht zu behindern oder zu gefährden. Kurzes Halten ist erlaubt, wenn niemand dadurch behindert oder gefährdet wird.
Quelle: Straßenverkehrsordnung (StVO)